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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.11.2014, Az.: B 5 R 276/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27863
Aktenzeichen: B 5 R 276/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 02.07.2014 - AZ: L 20 R 1170/13

SG Würzburg - AZ: S 2 R 377/13

BSG, 20.11.2014 - B 5 R 276/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 276/14 B

L 20 R 1170/13 (Bayerisches LSG)

S 2 R 377/13 (SG Würzburg)

...............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit Schreiben an das BSG vom 27.7.2014 (Eingang 29.7.2014) gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 2.7.2014 (dem Kläger zugestellt am 17.7.2014), mit dem dieses seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 23.10.2013 zurückgewiesen hatte. Das Schreiben des Klägers wird sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 2.7.2014 ausgelegt. Ferner hat er - sinngemäß - Antrag auf Anwaltsbeiordnung gestellt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist schon deswegen unzulässig, weil ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil aufgrund des vom Kläger am 2.7.2014 erklärten Rechtsmittelverzichts nicht statthaft ist. Eine sonstige Rechtsgrundlage für eine Überprüfung der Entscheidung durch das BSG besteht bei dieser Verfahrenslage nicht. Daher besteht auch keine Rechtsgrundlage für eine Anwaltsbeiordnung.

3

Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG); die vom Kläger erhobene Beschwerde ist auch aus diesem Grunde nicht statthaft.

4

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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