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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.11.2014, Az.: B 14 AS 313/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27861
Aktenzeichen: B 14 AS 313/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 27.08.2014 - AZ: L 20 AS 1290/12

SG Berlin - AZ: S 186 AS 37683/09

BSG, 19.11.2014 - B 14 AS 313/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 313/14 B

L 20 AS 1290/12 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 186 AS 37683/09 (SG Berlin)

.....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg,

Rudi-Dutschke-Straße 3, 10969 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat persönlich mit am 11.11.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenem Schreiben "Beschwerde zur Rechtsarbeit" erhoben, die der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 4.10.2014 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.8.2014 wertet.

2

Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist zum einen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die am 4.11.2014 abgelaufen ist, beim BSG eingegangen. Zum anderen entspricht sie nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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