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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.11.2014, Az.: B 14 AS 297/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27843
Aktenzeichen: B 14 AS 297/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 07.10.2014 - AZ: L 7 AS 1050/13 ER

BSG, 14.11.2014 - B 14 AS 297/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 297/14 S

L 7 AS 1050/13 ER (Sächsisches LSG)

..............................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Landkreis Erzgebirgskreis, Kommunales Jobcenter Erzgebirgskreis,

Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2014 - L 7 AS 1050/13 ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet abgelehnt (Beschluss vom 7.10.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 4.11.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Durchführung eines Eilverfahrens erbeten.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das BSG nicht zuständig. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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