Beschl. v. 12.11.2014, Az.: B 8 SO 84/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 04.09.2014 - AZ: L 18 SO 197/12
SG Würzburg - AZ: S 9 SO 7/11
BSG, 12.11.2014 - B 8 SO 84/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 84/14 B
L 18 SO 197/12 (Bayerisches LSG)
S 9 SO 7/11 (SG Würzburg)
...............................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Landkreis Kitzingen,
Kaiserstraße 4, 97318 Kitzingen,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat selbst mit am 10.10.2014, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4.9.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 10.11.2014 begründet.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]); dieser Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl nur: BVerfGE 9, 194, 199; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 73 RdNr 40a mwN). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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