Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.11.2014, Az.: B 4 AS 296/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28426
Aktenzeichen: B 4 AS 296/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 23.10.2014 - AZ: L 5 AS 2649/14 B ER

SG Berlin - AZ: S 102 AS 21503/14 ER

BSG, 12.11.2014 - B 4 AS 296/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 296/14 S

L 5 AS 2649/14 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 102 AS 21503/14 ER (SG Berlin)

............................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg,

Wolframstraße 89 - 92, 12105 Berlin,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2014 - L 5 AS 2649/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt "das Existenzminimum, Feststellung der Nötigung und Schadensersatz für die Verweigerung des Existenzminimums" im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das SG Berlin hat ihren Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgewiesen (Beschluss vom 26.9.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 23.10.2014). Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 31.10.2014 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 23.10.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.