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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.11.2014, Az.: B 13 R 324/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27833
Aktenzeichen: B 13 R 324/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayer - L 6 R 745/12 - 17.07.2014

SG Augsburg - AZ: S 14 R 725/09

BSG, 11.11.2014 - B 13 R 324/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 324/14 B

L 6 R 745/12 (Bayerisches LSG)

S 14 R 725/09 (SG Augsburg)

...........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Kranichfelder Straße 3, 99097 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. November 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom "18. Juli 2014" (zutreffend: 17. Juli 2014) wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische LSG hat in dem am 17.7.2014 verkündeten Urteil vom "18. Juli 2014" einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach erneuter Eheschließung vier Wochen vor dem Versterben des Versicherten verneint.

2

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 30.10.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierfür müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Der Vortrag der Klägerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

6

Sie rügt, das LSG habe "gegen die Verfahrensvorschrift des § 128 Abs. Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG" verstoßen. Ihr Vorbringen, die erneute Eheschließung sei aus Liebe zur Erneuerung der zerbrochenen Ehe und zudem im Interesse der Pflege des Versicherten in der Zeit vor dessen Ableben erfolgt, habe das LSG zwar als wahr unterstellt. Gleichwohl habe es diese Umstände nicht für geeignet erachtet, die aufgrund der kurzen Ehedauer bestehende Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Vielmehr habe sich das LSG bezüglich des Motivs der "Wiederherstellung der Ordnung der zerrütteten Familienverhältnisse, insbesondere auch im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder", auf die Betrachtung beschränkt, dass die Kinder zum Zeitpunkt der erneuten Eheschließung bereits 23 bzw 27 Jahre alt gewesen seien und nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ließen aber nicht erkennen, dass die genannten Motive im Rahmen der Gesamtbetrachtung für das Gericht überhaupt eine Rolle gespielt und weshalb sie im vorliegenden Fall die Versorgungsabsicht nicht überwogen hätten oder zumindest gleichwertig gewesen seien.

7

Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin eine Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht schlüssig aufgezeigt. Denn eine Entscheidung ist nicht schon dann iS der genannten Vorschrift nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurzfasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt (BSGE 76, 233, 234 [BSG 10.08.1995 - 11 RAr 91/94] = SozR 3-1750 § 945 Nr 1 S 3 mwN). Die Begründungspflicht ist auch dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen, wovon die Klägerin offensichtlich ausgeht, falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (Senatsbeschlüsse vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - Juris RdNr 7, und vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10 mwN). Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels einer unzureichenden Urteilsbegründung ist es deshalb erforderlich, die einschlägigen Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts vollständig wiederzugeben (Senatsbeschluss vom 19.11.2012 - B 13 R 209/12 B - Juris RdNr 8) und zudem konkret aufzuzeigen, weshalb die ausdrückliche Erörterung dort nicht behandelter Fragen mit Rücksicht auf das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 1 S 2 SGG) geboten war (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2010 - B 11 AL 121/09 B - Juris RdNr 2 mwN; s hierzu auch BSG Beschluss vom 7.2.2013 - B 1 KR 68/12 B - Juris RdNr 5).

8

Die Klägerin gibt bereits die vom LSG mitgeteilten Gründe, weshalb nach dessen Ansicht "auch unter Würdigung des Vortrages der Berufung die gesetzliche Vermutung für eine im Vordergrund stehende Versorgungsabsicht nicht widerlegt worden sei" (Beschwerdebegründung S 2), nicht umfassend wieder. Vielmehr führt sie bestimmte Teile der Entscheidungsgründe als wörtliches Zitat, andere Inhalte jedoch lediglich in indirekter Rede an und gibt überdies durch Auslassungszeichen (aaO S 3) zu erkennen, dass sie einzelne Ausführungen des LSG weggelassen hat. Eine schlüssige Rüge des Verfahrensfehlers unzureichender Entscheidungsgründe ist so nicht möglich (vgl Senatsbeschluss vom 19.11.2012 - B 13 R 209/12 B - Juris RdNr 8). Zudem räumt die Klägerin selbst ein, dass sich das LSG mit dem von ihr angeführten Ehemotiv "Wiederherstellung der Ordnung der zerrütteten Familienverhältnisse insbesondere im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder" in den Entscheidungsgründen befasst habe; dass es diesem Motiv nicht das von ihr gewünschte Gewicht beigemessen hat, führt von vornherein nicht zu einer Verletzung der Begründungspflicht. Entsprechendes gilt letztlich auch für ihre Rüge, das LSG habe sich im Rahmen seiner Gesamtabwägung nicht im Einzelnen mit dem Gewicht der Motive "tiefe Liebe" und "Sicherung der Pflege" auseinandergesetzt. Denn sinngemäß beanstandet die Klägerin, das LSG habe die von ihr vorgebrachten Argumente bzw Motive im Rahmen seiner Beweiswürdigung fehlerhaft gewichtet. Dies entzieht sich jedoch einer Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 128 Abs 1 S 1 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG). Überdies hat sie nicht aufgezeigt, aufgrund welcher besonderen Umstände das LSG gehalten gewesen sein könnte, sich ausführlicher als geschehen mit diesen Motiven in seiner Urteilsbegründung zu befassen. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 12).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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