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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.11.2014, Az.: B 13 R 241/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27832
Aktenzeichen: B 13 R 241/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 27.05.2014 - AZ: L 5 R 210/12

SG Chemnitz - AZ: S 13 R 351/11

BSG, 11.11.2014 - B 13 R 241/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 241/14 B

L 5 R 210/12 (Sächsisches LSG)

S 13 R 351/11 (SG Chemnitz)

....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. November 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 27.5.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 12.9.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargetan.

4

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht formgerecht dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).

6

Das Vorbringen des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er bezeichnet folgende Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Ist ein Versicherter, der seinen bisherigen Beruf als Anlagenmechaniker bzw. Gas-/Wasserinstallateur/Heizungsbauer, der der Berufsgruppe der Facharbeiter zuzuordnen ist, zumutbar auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verweisbar?"

7

Auch wenn diese - offenkundig unvollständige - Frage sinnvoll ergänzt wird, handelt es sich dabei um keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Der Kläger selbst benennt keine Rechtsvorschrift, bei deren Auslegung sich diese Frage stellen könnte. Soweit er sich mit seiner Frage auf die Grundprinzipien des sog Mehrstufenschemas bezieht, zeigt er nicht auf, welche abstrakt-generellen Regeln dieses Schemas einer weiteren oberstgerichtlichen Klärung bedürfen. Vielmehr fragt er nach dem möglichen Ergebnis eines komplexen Subsumtionsvorgangs im Hinblick auf bestimmte Berufe, ohne dabei eine über den Einzelfall hinaus generell bedeutsame Fragestellung aufzuzeigen, die das Revisionsgericht allein aufgrund rechtlicher Überlegungen und mit den Mitteln der juristischen Methodik beantworten könnte (vgl BSG Beschluss vom 28.11.1988 - 1 BA 183/88 - Juris RdNr 4; s auch BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 9 V 1/14 B - Juris RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 6-8).

8

Zudem hat der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm formulierten Frage nicht aufgezeigt. Er unterlässt jegliche Prüfung, ob sich aus der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zum Mehrstufenschema hinreichende Anhaltspunkte für eine Antwort ergeben.

9

2. Ein Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

10

Dazu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Zu beachten ist aber, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

11

Die Beschwerdebegründung des Klägers genügt auch diesen Erfordernissen nicht. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) und des § 139 ZPO iVm § 202 SGG, weil das Berufungsgericht für ihn überraschend einen Berufsschutz zu seinen Gunsten verneint, aber in der mündlichen Verhandlung nicht nochmals einen Hinweis erteilt habe, dass es die Berufung wegen fehlenden Berufsschutzes bzw wegen zumutbarer Verweisbarkeit auf die Tätigkeit eines Hausmeisters zurückzuweisen beabsichtige. Hierzu führt er unter Bezugnahme auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.5.2014 aus, das LSG habe bestimmte berufskundliche Unterlagen erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung an die Beteiligten übergeben; "zu einem vorherigen Zeitpunkt" sei dies so nicht vorhersehbar gewesen. Damit hat der Kläger aber weder eine Gehörsverletzung noch eine Überraschungsentscheidung schlüssig aufgezeigt, sondern selbst dargelegt, dass ihm zu Beginn der mündlichen Verhandlung bekannt war bzw bekannt sein musste, dass das Berufungsgericht den Fragen des Berufsschutzes und der Verweisbarkeit auf die Tätigkeit eines Hausmeisters Bedeutung beimessen würde. Dass er keine Gelegenheit erhalten habe, sich hierzu zu äußern oder zur Vorbereitung einer sachlich fundierten Stellungnahme eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist das Gericht auch nach der im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren Regelung in § 106 Abs 1 SGG nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung die Beteiligten auf die von ihm in Aussicht genommene Beweiswürdigung ausdrücklich hinzuweisen.

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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