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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.11.2014, Az.: B 9 SB 70/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26365
Aktenzeichen: B 9 SB 70/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 02.07.2014 - AZ: L 10 SB 40/14 B

SG Dortmund - AZ: S 3 SB 2165/10

BSG, 03.11.2014 - B 9 SB 70/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 70/14 B

L 10 SB 40/14 B (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 3 SB 2165/10 (SG Dortmund)

.....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Kreis Soest,

Hoher Weg 1 - 3, 59494 Soest,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. November 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Entziehung des bei ihm ursprünglich mit Bescheid vom 13.5.2008 festgestellten Nachteilsausgleichs "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (G). Im Rahmen einer von Amts wegen veranlassten Nachprüfung der bisherigen Feststellungen entzog der Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 13.5.2008 ua den Nachteilsausgleich G und stellte den Grad der Behinderung mit 90 fest (Bescheid vom 3.3.2010; Widerspruchsbescheid vom 9.6.2010). Anschließende Klage- und Berufungsverfahren sind erfolglos geblieben (Urteil des SG Dortmund vom 11.11.2013; Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 2.7.2014). Das LSG hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG eine wesentliche Änderung der für die Feststellung des Nachteilsausgleichs G maßgebenden Verhältnisse iS des § 48 SGB X bejaht, weil der im Klageverfahren vor dem SG gehörte Sachverständige Dr. W nachvollziehbar und schlüssig dargelegt habe, dass im Gesundheitszustand des Klägers seit Erteilung des Bescheides vom Mai 2008 eine Besserung eingetreten sei. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführt habe, die Besserung seines Gesundheitszustandes sei bereits zwischen Widerspruch/Antrag Ende Januar 2008 und Bewilligung im Mai 2008 eingetreten und die Voraussetzungen für die Bewilligung hätten im Mai 2008 schon nicht mehr vorgelegen, greife dieser Hinweis nicht, weil nach den Darlegungen des Sachverständigen zu diesem Zeitpunkt die Folgen der kombinierten Radio-Chemotherapie noch nicht überwunden gewesen seien.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Soweit der Kläger im Rahmen seiner Beschwerde eine Verletzung des § 103 SGG (tatrichterliche Sachaufklärungspflicht) rügen wollte und dazu geltend macht, ein Verfahrensmangel des LSG liege in Form eines Verstoßes gegen § 48 Abs 1 SGB X iVm Ziffer D 1 der Versorgungsmedizin-Verordnung vor, so hat er einen Verfahrensmangel im Hinblick auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG bereits nicht schlüssig dargelegt. Denn den Ausführungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, in welchem zweitinstanzlichen Vorbringen ein von ihm gestellter Beweisantrag zu sehen sein soll. Tatsächlich kritisiert der Kläger, dass sich die zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung als Voraussetzung für die Anerkennung des Merkzeichens G bei inneren Leiden geforderte "schwere Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit" bereits aus den eingeholten medizinischen Befundberichten nicht herleiten lasse und sich das LSG in dem angefochtenen Urteil mit diesen medizinischen Befundberichten nicht zutreffend auseinandergesetzt habe. Damit geht es dem Kläger im Grunde um die Durchsetzung seiner Auffassung, dass ihm der Nachteilsausgleich G deshalb nicht wieder entzogen werden könne, weil dessen Voraussetzungen bereits bei der Zuerkennung nicht vorgelegen hätten. Dabei handelt es sich aber um die tatsächliche und rechtliche Beurteilung eines Einzelfalles, welche nicht Gegenstand eines Zulassungsgrundes einer Nichtzulassungsbeschwerde sein kann. Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl hierzu § 128 Abs 1 S 1 SGG) kritisiert, kann er damit gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen.

6

Eine - wie vorliegend - behauptete Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann ausreichend begründet, wenn schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Dazu genügt es nicht, die Unrichtigkeit der Entscheidung betreffend den Einzelfall darzutun. Entscheidend ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen in der abstrakten Aussage (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 196 mwN).

7

Diese Begründungserfordernisse hat der Kläger nicht ausreichend berücksichtigt. Er trägt zwar im Wesentlichen vor, es liege eine Abweichung des LSG von den Urteilen des BSG vom 10.2.1993 (9/9a RVs 5/91) und vom 7.7.2005 (B 3 P 8/04 R) vor und arbeitet vermeintliche Rechtssätze aus den genannten Entscheidungen heraus. Unabhängig allerdings von der Frage, ob es sich insoweit überhaupt um konkrete Rechtssätze des BSG und nicht um eine bloße Subsumtion handelt, fehlt es allerdings an einer ausreichenden Darstellung, dass diese vermeintlich bezeichneten Rechtssätze des BSG von dem vermeintlich skizierten Rechtssatz in der Entscheidung des LSG grundsätzlich abweichen bzw diesem widersprechen. So weist der Kläger selbst darauf hin, dass das LSG in der angefochtenen Entscheidung den vom BSG genannten Rechtssatz auch dann anwende, wenn die Gutachter nicht so vorgegangen seien, wie das Gesetz dies verlange, "indem die Gutachter unberücksichtigt lassen, dass der Kläger die für das Merkzeichen G maßgeblichen Funktionsbeeinträchtigungen überhaupt nicht vorgetragen hat und diese sich auch nicht aus den eingeholten Befundberichten ergeben und obwohl der Gutachter Herr Dr. W mit ergänzender gutachtlicher Stellungnahme vom 15. Mai 2013 ausführt, dass lange vor der Bescheiderteilung am 13. Mai 2008 nämlich bereits mit Beendigung der im November/Dezember 2007 durchgeführten Radio-/Chemotherapie, eine deutliche Verbesserung des allgemeinen Kräftezustandes des Klägers eingetreten ist". Im Grunde behauptet der Kläger damit, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG nicht genügend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewendet. Ein solcher Mangel stellt jedoch, auch wenn er vorläge, keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dar (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Es ist nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, ob das LSG richtig entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

8

Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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