Beschl. v. 03.11.2014, Az.: B 14 AS 217/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 01.07.2014 - AZ: L 18 AS 916/14
SG Berlin - AZ: S 43 AS 6683/09
BSG, 03.11.2014 - B 14 AS 217/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 14 AS 217/14 B
L 18 AS 916/14 (LSG Berlin-Brandenburg)
S 43 AS 6683/09 (SG Berlin)
..............................................,
Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Landkreis Leer,
Bergmannstraße 37, 26789 Leer,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e , den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.
Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Der Kläger selbst führt zur Begründung seines Antrags auf PKH keinen derartigen Grund an. Das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision ist auch bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffes (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl, 2011 VI, RdNr 70) nicht zu erkennen. Weder erscheint die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch enthält die Entscheidung des LSG eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.
Die gleichzeitig mit dem Antrag auf PKH vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG), worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Das vom Kläger beantragte Ruhen des Verfahrens (§ 202 Satz 1 SGG, § 251 ZPO) ist angesichts dieser klaren Rechtslage nicht angezeigt; die Voraussetzungen des vom Kläger angeführten § 245 ZPO - Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege - sind nicht gegeben.
Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel
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