Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.10.2014, Az.: B 4 AS 182/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26359
Aktenzeichen: B 4 AS 182/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 23.04.2014 - AZ: L 11 AS 512/13

BSG, 31.10.2014 - B 4 AS 182/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 182/14 B

L 11 AS 512/13 (Bayerisches LSG)

S 18 AS 172/13 (SG Würzburg)

..............................,

Kläger und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigte: ..............................,

gegen

Jobcenter Würzburg,

Bahnhofstraße 7, 97070 Würzburg,

Beklagter und Beschwerdeführer.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig ist die Minderung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II wegen einer Pflichtverletzung.

2

Mit Bescheid vom 21.2.2013 stellte der Beklagte den Eintritt einer Minderung des Alg II in Höhe von 60 Prozent des Regelbedarfs für die Zeit vom 1.3.2013 bis 31.5.2013 fest, weil sich der Kläger auf einen Vermittlungsvorschlag vom 7.12.2012 nicht ordnungsgemäß beworben habe. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4.4.2013; Urteil des SG Würzburg vom 17.5.2013).

3

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil und den angefochtenen Bescheid aufgehoben (Urteil vom 23.4.2014). Es fehle für den Eintritt einer Minderung bereits an einer ordnungsgemäß erteilten, hinreichenden Rechtsfolgenbelehrung. Die Revision hat es nicht zugelassen.

4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde an das BSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) als Zulassungsgrund geltend.

II

5

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42). Im Einzelnen hat er ua aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, aaO, IX, RdNr 65 f).

7

Mit seinem Vorbringen wird der Beklagte diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Er formuliert als Rechtsfragen zum einen, ob dem Begriff der Vereitelung der Anbahnung einer Tätigkeit eigenständige Bedeutung zukomme und zum anderen, ob eine Rechtsfolgenbelehrung, in der auf eine später erfolgte Aufhebung eines Minderungsbescheides Bezug genommen wird, eine nicht ordnungsgemäß erteilte Rechtsfolgenbelehrung sei. Dabei weist er zwar auf die ständige Rechtsprechung des BSG zu den Anforderungen an eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung - unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 16.12.2008 (B 4 AS 60/07 R) - hin. Doch fehlt es an einer substantiierten Darlegung, warum sich die formulierten Rechtsfragen nicht bereits anhand der im Anschluss an dieses Urteil des Senats entwickelten ständigen Rechtsprechung (vgl BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 22 ff; BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 53/08 R - BSGE 105, 297 = SozR 4-4200 § 31 Nr 5, RdNr 19 f; BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 26; BSG vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - RdNr 24) beantworten lassen.

8

Bezogen auf die erste Frage wird schon nicht deutlich, ob und ggf welche Auswirkungen ihre Beantwortung überhaupt auf die Beurteilung der an Rechtsfolgenbelehrungen zu stellende Anforderungen hat. Der Beklagte hätte sich, um dies deutlich zu machen, damit auseinandersetzen müssen, dass die bisherige Rechtsprechung die Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung weitgehend abstrakt und losgelöst von einzelnen Pflichtverletzungstatbeständen des § 31 Abs 1 SGB II formuliert hat (vgl BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 53/08 R - BSGE 105, 297 = SozR 4-4200 § 31 Nr 5, RdNr 19 f; BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 26; BSG vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - RdNr 24). Bei seinen Ausführungen bleibt unklar, warum für den Tatbestand des § 31 Abs 1 Nr 2 SGB II, auf den die formulierte Frage offenbar abzielt, etwas anderes gelten soll.

9

Zur zweiten von ihm formulierten Rechtsfrage verweist der Beklagte als Beleg dafür, dass die Frage in seinem Sinne zu beantworten ist, auf das Urteil des Senats vom 9.11.2010 (B 4 AS 27/10 R). Es bleibt aber ebenfalls offen, in welcher Weise und in welchem Rahmen die aufgestellten Rechtsgrundsätze unklar sind und noch weiterzuentwickeln wären.

10

Vielmehr ist der Beklagte bemüht, ausführlich zu begründen, warum seine gegenüber dem Kläger erteilte Rechtsfolgenbelehrung zum Vermittlungsvorschlag vom 7.12.2012 die Anforderungen der Rechtsprechung erfülle und die Entscheidung des LSG unzutreffend sei. Doch stellt ein möglicher Rechtsirrtum im Einzelfall, sei es zB aufgrund fehlerhafter Subsumtion (vgl BSG vom 12.3.2013 - B 6 KA 51/12 B) bzw unzutreffender Beurteilungen oder weil eine Rechtsfrage übersehen wird, gerade keinen Zulassungsgrund dar (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, aaO, IX, RdNr 50 und 181; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 14). Aufgabe der Revisionsgerichte ist es, sich mit grundsätzlichen Rechtsfragen zu befassen und das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden, nicht aber die Korrektur von möglichen Fehlern bei der Rechtsanwendung im Einzelfall (vgl BSG vom 12.3.2013 - B 6 KA 51/12 B).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.