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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2014, Az.: B 4 AS 290/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26350
Aktenzeichen: B 4 AS 290/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 05.09.2014 - AZ: L 4 AS 227/14

BSG, 29.10.2014 - B 4 AS 290/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 290/14 B

L 4 AS 227/14 (LSG Hamburg)

S 35 AS 3062/11 (SG Hamburg)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter team.arbeit.hamburg,

Billstraße 82 - 84, 20539 Hamburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. September 2014 - L 4 AS 227/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten einer Stromnachzahlung. Das SG Hamburg hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15.6.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Hamburg als unzulässig verworfen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 5.9.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihm am 24.9.2014 zugestellten Urteil hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben an das LSG Hamburg vom 25.9.2014, und beim BSG am 13.10.2014 eingegangen, "Berufung" und damit sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das LSG hat das Beschwerdeschreiben des Klägers mit den vorinstanzlichen Prozessakten dem BSG zur Entscheidung vorgelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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