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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.10.2014, Az.: B 5 R 228/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26338
Aktenzeichen: B 5 R 228/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 03.03.2014 - AZ: L 3 R 350/13

SG Berlin - AZ: S 176 R 3821/12

BSG, 28.10.2014 - B 5 R 228/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 228/14 B

L 3 R 350/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 176 R 3821/12 (SG Berlin)

.................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter D r . K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit "Anerkenntnisteil- und Schlussgerichtsbescheid" vom 26.4.2013 hat das SG Berlin gemäß dem Anerkenntnis der Beklagten den Bescheid vom 30.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2012, mit dem diese den Rentenbescheid vom 5.10.2004 aufgehoben hat, aufgehoben und die übrige Klage, mit der der Kläger begehrt hat festzustellen, dass ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß Rentenbescheid vom 5.10.2004 weiterhin zustehe, mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 3.4.2014 hat der Kläger den Feststellungsantrag zurückgenommen und in der Sache beantragt, unter Abänderung des Anerkenntnisteil- und Schlussgerichtsbescheids des SG Berlin vom 26.4.2013 den Bescheid der Beklagten vom 30.3.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2012 aufzuheben, hilfsweise den Rechtsstreit an das SG Berlin zur Nachholung der mündlichen Verhandlung zurückzugeben. Mit Urteil vom 3.4.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung als unzulässig verworfen und ausgeführt, für die hilfsweise beantragte Rückgabe des Rechtsstreits an das SG gebe es keine prozessrechtliche Grundlage.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

7

Der Kläger rügt zum einen eine Verletzung des § 105 Abs 2 SGG. Hierzu trägt er vor: Nach Rücknahme des Feststellungsantrags im Termin vom 3.4.2014 sei er nicht mehr durch den Gerichtsbescheid des SG Berlin beschwert gewesen. Aus diesem Grund hätte das LSG dem Hilfsantrag stattgeben und den Rechtsstreit an das SG Berlin zur Nachholung der mündlichen Verhandlung zurückgeben müssen.

8

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des § 105 Abs 2 SGG nicht schlüssig dargetan. Gemäß Satz 1 der Vorschrift können Beteiligte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann gemäß § 105 Abs 2 S 2 SGG mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist dann nicht gegeben, wenn die Berufung gegen den Gerichtsbescheid statthaft ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 105 RdNr 16). Die Berufung gegen Gerichtsbescheide ist gemäß § 105 Abs 2 S 1 SGG iVm § 143 SGG statthaft, wenn sie nicht nach Maßgabe des § 144 SGG beschränkt ist. Dass eine Berufungsbeschränkung iS von § 144 SGG vorliegt, trägt der Kläger nicht vor.

9

Zum anderen macht der Kläger Folgendes geltend: "Die Auffassung des LSG, dass ein Antrag auf eine muendliche Verhandlung nicht zulaessig war, weil eine - nach seiner Auffassung unzulaessige - Berufung moeglich statthaft war, ist absurd. Diese Auffassung wuerde den Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, der eine muendliche Verhandlung garantiert ... ins Leere laufen lassen. Eine Zurückverweisung war gem. Par. 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG geboten, da es in verfahrenswidriger Weise keine muendliche Verhandlung anberaumt hat. Par. 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist ausdehnend auszulegen ..."

10

Der Senat versteht das Vorbringen des Klägers dahin, dass er neben einer Verletzung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK rügt.

11

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist nicht schlüssig aufgezeigt.

12

Art 6 Abs 1 EMRK schreibt zwar grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vor. Dieser Vorgabe ist aber genügt, wenn bei Erlass eines Gerichtsbescheids in der ersten Instanz eine mündliche Verhandlung in der zweiten Instanz stattfindet (vgl nur Leitherer aaO § 105 RdNr 15 mwN). Art 6 Abs 1 EMRK garantiert hingegen keine mündliche Verhandlung in beiden Instanzen. Der Kläger räumt selbst ein, dass eine mündliche Verhandlung vor dem LSG am 3.4.2014 stattgefunden und er an dieser überdies teilgenommen hat.

13

Ebenso wenig ist eine Verletzung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG schlüssig bezeichnet.

14

Hiernach kann das LSG durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass das SG der Anfechtungsklage des Klägers in vollem Umfang stattgegeben - insoweit also in der Sache entschieden - und nur die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen hat. Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag den Feststellungsantrag im Termin vom 3.4.2014 zurückgenommen hat, war die Feststellungsklage aber erledigt (vgl § 102 Abs 1 S 2 SGG), der Gerichtsbescheid des SG insoweit wirkungslos (vgl Leitherer aaO § 102 RdNr 6c) und lag damit eine diesbezügliche Prozessentscheidung des SG nicht mehr vor.

15

Auf die ergänzenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 20.8.2014 zur Unbeschränktheit der von ihm eingelegten Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 26.4.2013 kommt es - worauf der Kläger selbst hinweist - für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht an, weil der Kläger den Feststellungsantrag zurückgenommen hat.

16

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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