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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2014, Az.: B 14 AS 279/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26335
Aktenzeichen: B 14 AS 279/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 07.10.2014 - AZ: L 7 AS 1148/13 B

SG Chemnitz - AZ: S 6 AS 1147/13

BSG, 27.10.2014 - B 14 AS 279/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 279/14 S

L 7 AS 1148/13 B (Sächsisches LSG)

S 6 AS 1147/13 (SG Chemnitz)

..........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Landkreis Erzgebirgskreis, Kommunales Jobcenter Erzgebirgskreis,

Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Oktober 2014 durch den Richter Prof. Dr. B e c k e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. F l i n t und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2014 - L 7 AS 1148/13 B - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 18.4.2013 wegen Aussetzung des Verfahrens S 6 AS 1147/13 (Kostenübernahme für ein Führungszeugnis in Höhe von 13 Euro), das am 19.9.2013 durch Urteil abgeschlossen wurde, mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen (Beschluss vom 7.10.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 20.10.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Becker
Dr. Flint
Söhngen

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