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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2014, Az.: B 14 AS 278/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25379
Aktenzeichen: B 14 AS 278/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 26.09.2014 - AZ: L 8 AS 960/14 B ER

SG Chemnitz - AZ: S 1 AS 2912/14 ER

BSG, 27.10.2014 - B 14 AS 278/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 278/14 S

L 8 AS 960/14 B ER (Sächsisches LSG)

S 1 AS 2912/14 ER (SG Chemnitz)

..............................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Erzgebirgskreis, Kommunales Jobcenter Erzgebirgskreis,

Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Oktober 2014 durch den Richter Prof. Dr. B e c k e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. F l i n t und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 14.7.2014 wegen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verworfen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Antragsteller persönlich mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 2.10.2014 "sofortige Beschwerde" eingelegt. Das LSG hat das Beschwerdeschreiben mit den vorinstanzlichen Prozessakten dem Bundessozialgericht vorgelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die vom Antragsteller dennoch eingelegte Beschwerde war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Becker
Dr. Flint
Söhngen

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