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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.10.2014, Az.: B 13 R 235/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26331
Aktenzeichen: B 13 R 235/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 22.05.2014 - AZ: L 10 R 607/08

SG Bremen - AZ: S 15 R 54/05

BSG, 23.10.2014 - B 13 R 235/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 235/14 B

L 10 R 607/08 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 15 R 54/05 (SG Bremen)

...................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Am Alten Viehmarkt 2, 84028 Landshut,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 22.5.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung im Zeitraum vom 1.10.2004 bis 30.9.2010 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 5.9.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

6

Ein rechtskundig vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).

7

Nach diesen Maßstäben reicht es nicht aus, in der Beschwerdebegründung vorzutragen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schriftsatz vom 18.3.2014 die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt habe, ohne dass eine entsprechende Beauftragung erfolgt sei. Der Kläger hat nicht behauptet, diesen Beweisantrag bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten zu haben oder dass das LSG den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergegeben habe. Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist daher nicht hinreichend dargelegt.

8

Der Kläger hat auch die Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht hinreichend aufgezeigt. Diese Rüge stützt er ebenfalls darauf, dass das LSG dem im og Schriftsatz angekündigten Antrag nicht gefolgt sei. Damit macht der Kläger aber nichts anderes als eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend, die er in das Gewand der Gehörsrüge gekleidet hat.

9

Soweit der Kläger meint, dass in seinem Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei, bleibt unklar, welche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) er zur Überprüfung in einem Revisionsverfahren stellen will. Eine solche Frage lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Die dort genannte Frage, "inwieweit aufgrund psychischer Beeinträchtigungen körperliche Defizite zu einer Erwerbsunfähigkeit vorliegend sind", ist schon aus sich heraus nicht verständlich.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

11

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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