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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.10.2014, Az.: B 4 AS 271/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26320
Aktenzeichen: B 4 AS 271/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 29.09.2014 - AZ: L 3 AS 431/14 B ER

SG Speyer - AZ: S 16 AS 1307/14 ER

BSG, 22.10.2014 - B 4 AS 271/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 271/14 S

L 3 AS 431/14 B ER (LSG Rheinland-Pfalz)

S 16 AS 1307/14 ER (SG Speyer)

............................................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Stadt Kaiserslautern,

Guimaraes-Platz 3, 67655 Kaiserslautern,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S . K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. September 2014 - L 3 AS 431/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt höhere Leistungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ab dem 1.8.2014. Das SG Speyer hat ihren Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 14.8.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat das LSG Rheinland-Pfalz als unzulässig verworfen (Beschluss vom 29.9.2014). Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 10.10.2014 "Klage/Beschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 29.9.2014 ist seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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