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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.10.2014, Az.: B 14 AS 276/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25373
Aktenzeichen: B 14 AS 276/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 07.10.2014 - AZ: L 7 AS 1063/13 ER

BSG, 22.10.2014 - B 14 AS 276/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 276/14 S

L 7 AS 1063/13 ER (Sächsisches LSG)

......................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Landkreis Erzgebirgskreis, Kommunales Jobcenter Erzgebirgskreis,

Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2014 - L 7 AS 1063/13 ER - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen den vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gegen diese Entscheidung des LSG hat sich die Antragstellerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 28.9.2014 gewandt, "Bearbeitung dieser Beschlüsse" des LSG, "Kostenerstattung" sowie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Das von der Antragstellerin dennoch eingelegte Rechtsmittel war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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