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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.10.2014, Az.: B 13 R 279/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25370
Aktenzeichen: B 13 R 279/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 01.07.2014 - AZ: L 2 R 374/13

SG Osnabrück - AZ: S 15 R 120/11

BSG, 22.10.2014 - B 13 R 279/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 279/14 B

L 2 R 374/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 15 R 120/11 (SG Osnabrück)

..................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 1.7.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 17.10.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierfür müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Der Vortrag des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

6

(1) Soweit er rügt, das LSG habe es unter Verstoß gegen § 103 SGG unterlassen, seinen Sohn als Zeugen dazu zu hören, dass die Untersuchungen durch die nervenärztliche Sachverständige Dr. B. "nicht regelrecht und nur oberflächlich" durchgeführt worden seien, kann hier dahinstehen, ob es sich um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung zu bestimmten Tatsachen gehandelt hat. Seine Ausführungen entsprechen bereits aus einem anderen Grund nicht den besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG soll sie die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (Warnfunktion des aufrechterhaltenen Beweisantrags - vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; BSG Beschluss vom 30.4.2014 - B 5 R 8/14 B - BeckRS 2014, 69445 RdNr 8 mwN). Ein vor dem LSG anwaltlich vertretener Beteiligter kann deshalb nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr - vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Eine formgerechte Sachaufklärungsrüge muss mithin auch darlegen, dass dies erfolgt ist. Die Beschwerdebegründung des bereits im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers enthält hierzu jedoch keine Angaben.

7

(2) Der Vorhalt, das LSG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein nervenärztliches Gutachten nach § 109 SGG einzuholen, ist zur Darlegung eines Verfahrensmangels im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein ungeeignet. Denn nach der ausdrücklichen Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann eine Verletzung des § 109 SGG nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden.

8

(3) Wenn der Kläger darüber hinaus beanstandet, das LSG habe es versäumt, seiner Anregung im Schriftsatz vom 6.5.2014 zu folgen und die Sachverständige Dr. B. zur Durchführung ergänzender Untersuchungen zu veranlassen oder aber um eine ergänzende Stellungnahme zu bitten, weshalb sie diese nicht vorgenommen habe, gilt das oben zu (1) Ausgeführte entsprechend. Der anwaltlich vertretene Kläger hat nicht geltend gemacht, dass er darauf zielende Anträge auch noch zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten habe. Im Übrigen ergibt sich aus seinem Vortrag auch nicht, inwiefern die Entscheidung des LSG auf den genannten Unterlassungen beruhen kann.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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