Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.10.2014, Az.: B 5 R 386/13 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25362
Aktenzeichen: B 5 R 386/13 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 04.09.2013 - AZ: L 33 R 752/10

SG Berlin - AZ: S 7 R 4535/09

BSG, 21.10.2014 - B 5 R 386/13 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 386/13 B

L 33 R 752/10 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 7 R 4535/09 (SG Berlin)

..................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .....................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 4.9.2013 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von höherer Regelaltersrente unter Anerkennung weiterer rentenrechtlicher Zeiten verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG und einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Die Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,

"ob Rentenanwartschaften aus einem EU-Staat, die nicht gleichrangig mit erwirtschafteten Rentenversicherungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sind, trotzdem als gleichrangig einzuordnen sind".

8

Mit dieser Formulierung wird die Beschwerdebegründung schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Denn die Klägerin hat keine abstrakt generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

9

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

10

Nach der Beschwerdebegründung hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 9.10.2012 (B 5 R 54/11 R - SozR 4-2600 § 210 Nr 4) ausgeführt, die "Formulierung, dass der zuständige Träger der (richtig: die) mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten zu 'berücksichtigen' habe", lasse sich nicht so verstehen, als habe der Träger diese Zeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs ausnahmslos auch "anzurechnen". Der Senat habe weiter erklärt, die Formulierung "berücksichtigen", welche sich in Art 45 Abs 1 VO (EWG) Nr 1408/71 befinde, bedeute, dass der zuständige Träger den mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten im Rahmen der Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über den Erwerb eines Leistungsanspruchs die gleiche Rechtsqualität wie deutschen Versicherungszeiten beizulegen habe. Ferner werde ausgeführt, dass damit Anwartschaften aus einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden könnten, die dieselben rechtlichen Voraussetzungen erfüllten wie die deutschen Versicherungszeiten. Damit sei die Rechtsanwendung des LSG, das die Anwartschaftszeiten in Finnland aufgrund der Wohnzeiten zu berücksichtigen und auch anzurechnen seien, falsch. Denn die finnischen Anwartschaften auf eine reine Wohnzeitrente hätten nicht die gleiche Rechtsqualität wie die Anwartschaften aus Ausbildungszeiten und Schwangerschaft in dem deutschen Rentensystem.

11

Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht dargetan.

12

Mit der Behauptung, das LSG habe in Ansehung der genannten höchstrichterlichen Entscheidung das Recht falsch angewandt, hat die Klägerin bereits keinen abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts herausgestellt, mit dem dieses der Rechtsprechung des BSG widersprochen habe. Die Bezeichnung einer Abweichung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt und deswegen das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN). Nähere Darlegungen dazu, dass nicht nur von einer falschen Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht auszugehen sei, wären hier umso mehr geboten gewesen, als sich dieses zur Stützung seiner Auffassung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9.10.2012 (aaO) berufen hat.

13

Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

14

Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG).

15

Hierzu führt sie aus, sie habe im Berufungsverfahren vorgetragen, dass der Beklagten Unterlagen vorlägen, aus denen ersichtlich sei, dass sie, die Klägerin, in Finnland keine Volksrente beziehe. Sie habe hierzu auf das EU-Formular E 11 FI vom 7.5.2010 und auf die Entscheidung PÄÄTÖS vom 14.8.2009 verwiesen. Auch habe sie vorgetragen, dass sie keinen Anspruch auf Volksrente wegen der Höhe ihrer übrigen Rente habe. Diesen Vortrag habe das LSG nicht berücksichtigt, obwohl er erheblich sei.

16

Mit diesem Vorbringen ist eine Gehörsverletzung nicht schlüssig bezeichnet.

17

Die Klägerin versäumt es aufzuzeigen, dass die angefochtene Entscheidung ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG auf dem gerügten Mangel beruhen kann. Dass die Klägerin selbst ihren Vortrag für erheblich hält, reicht für die schlüssige Darlegung der Kausalität zwischen angeblichem Verfahrensmangel und der angefochtenen Entscheidung nicht aus.

18

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.