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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.10.2014, Az.: B 5 R 347/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24939
Aktenzeichen: B 5 R 347/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 29.07.2014 - AZ: L 9 R 3400/11

SG Mannheim - AZ: S 4 R 568/11

BSG, 21.10.2014 - B 5 R 347/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 347/14 B

L 9 R 3400/11 (LSG Baden-Württemberg)

S 4 R 568/11 (SG Mannheim)

..............,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2014 - L 9 R 3400/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Im Berufungsverfahren L 9 R 3400/11 hat das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 29.7.2014 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 28.7. bis 25.8.2010 verneint und ihm Verschuldenskosten iHv 225 EUR auferlegt. Dagegen hat der Kläger nach Zustellung am 6.8.2014 mit Faxschreiben vom 6.9.2014 am 7.9.2014 beim LSG privatschriftlich "Berufung" eingelegt und "vorsorglich" die "Wiederaufnahme des Verfahrens und/oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt. Das LSG hat das Faxschreiben an das BSG weitergeleitet und dem Kläger mitgeteilt, dass der Wiederaufnahmeantrag als neues Verfahren eingetragen worden sei.

2

Der Senat fasst die "Berufung" des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29.7.2014 auf. Der Kläger konnte jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73a Abs 4 SGG).

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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