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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.10.2014, Az.: B 13 R 289/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25365
Aktenzeichen: B 13 R 289/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 04.06.2014 - AZ: L 2 R 677/11

SG Osnabrück - AZ: S 11 R 405/10

BSG, 21.10.2014 - B 13 R 289/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 289/14 B

L 2 R 677/11 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 11 R 405/10 (SG Osnabrück)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover,

Lange Weihe 2, 30880 Laatzen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 9.7.2014 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4.6.2014 mit einem am 8.8.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 9.10.2014 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

2

Mit Schriftsatz vom 5.9.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 8.9.2014 unterrichtet worden.

3

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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