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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.10.2014, Az.: B 13 R 27/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24916
Aktenzeichen: B 13 R 27/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 20.05.2014 - AZ: L 18 R 1191/13

SG Aachen - AZ: S 8 R 430/13

BSG, 20.10.2014 - B 13 R 27/14 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 27/14 BH

L 18 R 1191/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 8 R 430/13 (SG Aachen)

......................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 24.6.2014 zugestellten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.5.2014 mit einem persönlich unterzeichneten Schreiben vom 30.6.2014, am selben Tag beim BSG eingegangen, Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

2

Die Klägerin bezieht über den 31.1.2010 hinaus eine Rente wegen Erwerbsminderung als Dauerrente (Anerkenntnisurteil des SG Aachen vom 30.10.2013 [S 8 R 514/12]). Die parallel erhobene Klage auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen (SG Aachen Gerichtsbescheid vom 5.12.2013 [S 8 R 430/13]). Mit einer weiteren Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte "auf Durchführung eines neutralen Gutachtens" zu verurteilen. Das SG Aachen hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 15.1.2014 [S 6 R 770/13]), weil die Klägerin keinen Anspruch auf eine medizinische Begutachtung außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens habe. Mit den gegen die Gerichtsbescheide vom 5.12.2013 (S 8 R 430/13) und vom 15.1.2014 (S 6 R 770/13) eingelegten Berufungen hat die Klägerin "neutrale Gutachten" auf augenärztlichem, internistischem und orthopädischem Fachgebiet beantragt. Sie hat sich auf "Dienstunfähigkeit, Diensterkrankung, Dienstunfall, Dienstbeschädigung" berufen. Das LSG hat die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungen mit Urteil vom 20.5.2014 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf erneute Verurteilung der Beklagten zur Rentenleistung wegen Erwerbsminderung habe, auch nicht nach Einholung dreier "neutraler" Fachgutachten, und hat sich im Übrigen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Gerichtsbescheide bezogen.

II

3

Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

5

Der Senat lässt offen, ob die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt. Die Klägerin ist mit gerichtlichem Schreiben vom 19.8.2014 gebeten worden glaubhaft zu machen, wovon sie ihren monatlichen Lebensunterhalt bestreitet. Sie hat die von der Beklagten übersandten Schecks über den Zahlbetrag ihrer Erwerbsminderungsrente (zumindest in Höhe von 3392,78 Euro) in der unzutreffenden Annahme zurückgegeben, dass ihr die Zahlbeträge nicht zustehen. Aber auch nach Vorlage weiterer umfangreicher Unterlagen bleibt die wirtschaftliche Situation der Klägerin unklar.

6

Der PKH-Antrag der Klägerin ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iS von § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist PKH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt; denn PKH soll es einem Bedürftigen nicht ermöglichen, Verfahren durchzuführen, welche im Ergebnis nicht zu seinen Gunsten ausgehen können, die also ein verständiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (vgl BSG 1. Senat vom 5.9.2005 - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN). Der Zweck der PKH gebietet lediglich, einen unbemittelten einem solchen bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (vgl BVerfGE 81, 347, 356 ff [BVerfG 13.03.1990 - 2 BvR 94/88] mwN). Soweit bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten ist, gilt auch dies jedenfalls dann nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache offensichtlich haltlos ist (vgl BSG aaO). So liegt der Fall hier. Daher musste der Senat nicht der Frage nachgehen, ob die Klägerin ihre behauptete Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit zum Gerichtstermin durch ärztliche Atteste hinreichend glaubhaft gemacht hat.

7

Die Haltlosigkeit des von der Klägerin erneut angestrebten Gerichtsverfahrens ergibt sich daraus, dass sie die von ihr beantragte Einholung von sog "neutralen" Gutachten nicht verlangen kann, weil sie bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer bezieht. Es ist kein rechtliches Interesse ersichtlich, aus welchem Grund jetzt noch weitere Gutachten erforderlich sein könnten; die Klägerin kann von der Beklagten nicht mehr verlangen, als ihr ohnehin schon bewilligt worden ist. Ein nachvollziehbares Leistungsbegehren hat die Klägerin nicht formuliert. Ein verständiger Rechtsuchender würde das Kostenrisiko eines solchen Verfahrens nicht eingehen. Es liegt an der Klägerin, die von der Beklagten bewilligten Leistungen auch anzunehmen.

8

Mangels Erfolgsaussichten entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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