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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.10.2014, Az.: B 11 AL 60/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25355
Aktenzeichen: B 11 AL 60/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 05.06.2014 - AZ: L 9 AL 131/13

BSG, 16.10.2014 - B 11 AL 60/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 60/14 B

L 9 AL 131/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 4 AL 549/11 (SG Detmold)

........................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ..............................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und M u t s c h l e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin schloss im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens mit ihrer Arbeitgeberin einen Vergleich, demzufolge das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30.11.2011 enden und sie eine Abfindung iHv 20 000 brutto Euro erhalten sollte. Ihr wurde zudem die Möglichkeit vorzeitiger Kündigung eingeräumt mit der Folge, dass sie für jeden Monat vorzeitigen Ausscheidens weitere 1900 Euro brutto - bei Ausscheiden innerhalb eines Monats anteilig - erhalten sollte. Die Klägerin kündigte vorzeitig zum 15.7.2011 und erhielt von ihrer Arbeitgeberin für die Monate bis Ende November 2011 8550 Euro, mithin insgesamt eine Abfindung iHv 28 550 Euro. Zum 16.7.2011 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Die beklagte Bundesagentur für Arbeit stellte wegen Erhalts einer Entlassungsentschädigung das Ruhen des AlgAnspruchs für die Zeit vom 16.7. bis 23.10.2011 fest und bewilligte Alg im Anschluss an das Ruhen für 360 Tage (Bescheide vom 22.8.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.10.2011). Die gegen das Ruhen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 30.4.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] vom 5.6.2014).

2

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, weil zu klären sei, ob zwei aufeinanderfolgende jedoch unterschiedliche Beendigungstatbestände im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, durch die der Arbeitnehmer zwei unterschiedliche Ansprüche auf Zahlung einer Abfindung erhalte, einheitlich im Rahmen des § 143a Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (SGB III aF) berücksichtigt werden dürften.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 2.10.2014 nicht.

5

Der Senat lässt offen, ob die Klägerin eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage aufgeworfen hat; denn jedenfalls hat sie es versäumt, deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit darzulegen. Sie beschränkt sich auf ein Zitat aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 21.9.1995 (11 RAr 41/95 - BSGE 76, 294 = SozR 3-4100 § 117 Nr 12), das das LSG - zusammen mit einer Entscheidung des BSG vom 14.3.1996 (7 RAr 24/95 - Juris) - als Beleg für die höchstrichterliche Klärung angeführt hat, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Abfindung und der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erforderlich ist. In dem Urteil hat der Senat nämlich entschieden, dass das Ruhen des Anspruchs auf Alg nach § 117 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (der § 143a SGB III aF nahezu wörtlich entspricht) voraussetzt, dass zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Dagegen komme es nicht darauf an, ob die Abfindung in ursächlichem Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe. Dass die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage dennoch (wieder) klärungsbedürftig (geworden) sein soll, zeigt sie nicht auf. Schließlich fehlen jegliche Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage.

6

Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG möglicherweise in der Sache für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Mutschler

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