Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.10.2014, Az.: B 3 KR 21/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24031
Aktenzeichen: B 3 KR 21/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 09.07.2014 - AZ: L 1 KR 81/13

SG Hannover - AZ: S 2 KR 1168/11

BSG, 15.10.2014 - B 3 KR 21/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 21/14 B

L 1 KR 81/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 2 KR 1168/11 (SG Hannover)

..................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,

Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 9. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 9.7.2014, das am 11.7.2014 zugestellt worden ist, am 6.8.2014 durch seine Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 13.10.2014 verlängert worden. Am 8.9.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Niederlegung ihres Mandats angezeigt. Trotz Hinweises des Berichterstatters vom 9.9.2014, dass die Beauftragung eines anderen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten anheimgestellt werde, hat sich weder ein anderer Prozessbevollmächtigter für den Kläger bestellt noch ist die Beschwerde begründet worden.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG); sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Wegen Fristablaufs am 13.10.2014 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden.

3

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.