Beschl. v. 15.10.2014, Az.: B 2 U 165/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 29.04.2014 - AZ: L 3 U 353/12
SG München - AZ: S 33 U 743/08
BSG, 15.10.2014 - B 2 U 165/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 165/14 B
L 3 U 353/12 (Bayerisches LSG)
S 33 U 743/08 (SG München)
.......................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,
Dynamostraße 7 - 11, 68165 Mannheim,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 25.9.2014 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 8.10.2014 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz
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