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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.10.2014, Az.: B 2 U 165/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24752
Aktenzeichen: B 2 U 165/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 29.04.2014 - AZ: L 3 U 353/12

SG München - AZ: S 33 U 743/08

BSG, 15.10.2014 - B 2 U 165/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 165/14 B

L 3 U 353/12 (Bayerisches LSG)

S 33 U 743/08 (SG München)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,

Dynamostraße 7 - 11, 68165 Mannheim,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 25.9.2014 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 8.10.2014 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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