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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.10.2014, Az.: B 3 KR 8/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24332
Aktenzeichen: B 3 KR 8/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 03.09.2014 - AZ: L 16 KR 466/14 B

SG Köln - AZ: S 34 KR 807/13

BSG, 14.10.2014 - B 3 KR 8/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 8/14 S

L 16 KR 466/14 B (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 34 KR 807/13 (SG Köln)

....................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ................................................ .

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 3.9.2014 die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des SG Köln vom 25.6.2014 zurückgewiesen, mit dem ihr die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren versagt worden war. Hiergegen hat die Klägerin beim BSG schriftlich Beschwerde eingelegt und unter Einreichung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin F, ..., beantragt.

II

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung einer Rechtsanwältin für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen und die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.

3

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde hat - ebenso, wie es eine von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde hätte - voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

4

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung einer Rechtsanwältin gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

5

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

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