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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.10.2014, Az.: B 11 AL 39/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25347
Aktenzeichen: B 11 AL 39/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 21.05.2014 - AZ: L 2 AL 32/09

SG Neubrandenburg - AZ: S 1 AL 275/06

BSG, 14.10.2014 - B 11 AL 39/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 39/14 B

L 2 AL 32/09 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 1 AL 275/06 (SG Neubrandenburg)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .........................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und M u t s c h l e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten zur Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe wegen einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung und über die Erstattung der im Zeitraum 2003/2004 erbrachten Leistungen. Das Sozialgericht Neubrandenburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.5.2009). Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückgewiesen (Urteil vom 21.5.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem, seinem Prozessbevollmächtigten am 2.7.2014 zugestellten Urteil, hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 3.6.2014 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis Dienstag, den 2.9.2014 laufenden Frist durch einen vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1, § 73 Abs 4 S 1, § 64 Abs 2 S 1, § 63 Abs 2 SGG, § 174 Zivilprozessordnung; BSG SozR 1500 § 160a Nr 1 und 5).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Mutschler

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