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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.10.2014, Az.: B 10 SF 9/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24740
Aktenzeichen: B 10 SF 9/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 04.07.2014 - AZ: L 5 SV 12/14 B

LSG Nordrhein-Westfalen - 04.07.2014 - AZ: L 5 SV 13/14

SG Düsseldorf - AZ: S 15 R 329/07

BSG, 10.10.2014 - B 10 SF 9/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 SF 9/14 S

L 5 SV 12/14 B und L 5 SV 13/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 15 R 329/07 (SG Düsseldorf)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine rentenrechtliche Angelegenheit (S 15 R 329/07: Klage vor dem SG Düsseldorf vom 16.9.2007 in subjektiver Klagehäufung gegen die DRV Rheinland, die D. und das Land NRW aufgrund einer vom Kläger abgebrochenen Maßnahme der beruflichen Rehabilitation). Bereits vor dem SG Düsseldorf wurden die Verfahren gegen die D. und das Land NRW abgetrennt. In den abgetrennten Verfahren ergingen am 3.4.2012 Verweisungsbeschlüsse an das LG Düsseldorf bzw an das LG Stuttgart. Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Klägers wurden vom LSG zunächst unter L 14 R 283/12 B und L 14 R 530/12 (betreffend das Ausgangsverfahren S 15 R 329/07 - Klage gegen das Land NRW) sowie unter L 14 R 284/12 B und L 14 R 531/12 (betreffend das Ausgangsverfahren S 15 R 330/07 - Klage gegen die D.) geführt. Im Mai 2014 wurden die Verfahren an den 5. Senat des LSG NRW abgegeben und dort nunmehr unter L 5 SV 13/14 und L 5 SV 12/14 B (Klage gegen das Land NRW) sowie unter L 5 SV 15/14 und L 5 SV 14/14 B (Klage gegen die D.).

2

Im vorliegenden Verfahren des Klägers gegen das Land NRW hat das LSG NRW mit Beschluss vom 4.7.2014 die Beschwerde des Klägers gegen die unterbliebene Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem SG Düsseldorf am 3.4.2012 und die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Düsseldorf vom 3.4.2012 als unzulässig verworfen und dem Kläger nach § 197a SGG die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 10.8.2014 beim BSG "Revisionen, Sprungrevision, Nichtzulassungsbeschwerde, Nichtigkeitsklage" eingelegt. Die Rechtsbehelfe des Klägers wurden beim BSG zunächst unter B 13 R 33/14 S und B 13 R 34/14 S registriert. Der 10. Senat hat die Sache B 13 R 33/14 S zuständigkeitshalber übernommen; sie wird jetzt unter B 10 SF 9/14 S geführt (Verfahren A. ./. Land NRW).

II

3

Die sinngemäße Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsbehelf an das BSG angefochten werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). § 183 SGG findet keine Anwendung, da der Kläger nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger auftritt.

5

Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich (vgl Nr 7504 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 - zum GKG).

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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