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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.10.2014, Az.: B 1 KR 17/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24020
Aktenzeichen: B 1 KR 17/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 04.09.2014 - AZ: L 5 KR 172/14 B ER

SG Koblenz - AZ: S 13 KR 659/14 ER

BSG, 10.10.2014 - B 1 KR 17/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 17/14 S

L 5 KR 172/14 B ER (LSG Rheinland-Pfalz)

S 13 KR 659/14 ER (SG Koblenz)

............................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse,

Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Oktober 2014 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des Antragstellers gegen einen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des SG Koblenz vom 6.8.2014 mit Beschluss vom 4.9.2014 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller beim BSG schriftlich "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P, B, zu bewilligen.

II

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.

3

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von dem Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde hat - ebenso, wie es eine von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde hätte - voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

4

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

5

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Coseriu
Dr. Estelmann

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