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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.10.2014, Az.: B 2 U 158/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24016
Aktenzeichen: B 2 U 158/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 05.06.2014 - AZ: L 5 U 25/12

SG Koblenz - AZ: S 2 U 195/10

BSG, 09.10.2014 - B 2 U 158/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 158/14 B

L 5 U 25/12 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 2 U 195/10 (SG Koblenz)

.....,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,

Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 16.9.2014 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 29.9.2014 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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