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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.10.2014, Az.: B 14 AS 262/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24329
Aktenzeichen: B 14 AS 262/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 15.09.2014 - AZ: L 7 SF 28/14 E

SG Chemnitz - AZ: S 6 AS 1146/13

BSG, 09.10.2014 - B 14 AS 262/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 262/14 S

L 7 SF 28/14 E (Sächsisches LSG)

S 6 AS 1146/13 (SG Chemnitz)

..............................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. Landkreis Erzgebirgskreis, Kommunales Jobcenter Erzgebirgskreis,

Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz,

Beklagter,

2. Freistaat Sachsen,

vertreten durch den Bezirksrevisor beim Sächsischen Landessozialgericht,

Parkstraße 28, 09120 Chemnitz,

Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Oktober 2014 durch den Richter Prof. Dr. B e c k e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. F l i n t und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. September 2014 - L 7 SF 28/14 E - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Erinnerung der Klägerin gegen den Beschluss des LSG vom 7.4.2014 in einem Kostenfestsetzungsverfahren wegen Schreibauslagen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 28.9.2014 beim Bundessozialgericht sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

2

In der Sache steht der Klägerin PKH nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung). Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 178 Satz 1 SGG kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde ist unzulässig (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG) und war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Becker
Dr. Flint
Söhngen

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