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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.10.2014, Az.: B 13 R 265/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25343
Aktenzeichen: B 13 R 265/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 26.02.2014 - AZ: L 3 R 354/12

SG Gotha - S 11 R 1805/11

BSG, 09.10.2014 - B 13 R 265/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 265/14 B

L 3 R 354/12 (Thüringer LSG)

S 11 R 1805/11 (SG Gotha)

.....................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Kranichfelder Straße 3, 99097 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 26.2.2014 hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.10.2010 hinaus verneint.

2

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil macht die Klägerin Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 19.8.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

1. Die Klägerin hat einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) nicht hinreichend aufgezeigt. Es fehlt schon an Vortrag, dass sie einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).

6

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, weil die Klägerin lediglich vorträgt, dass sie "in der Berufungsbegründung vom 25.06.2012 ... Zeugen zu den Drehschwindelattacken" benannt habe. Sie hat nicht behauptet, einen Antrag auf Zeugenvernehmung auch noch in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben zu haben bzw dass das Gericht einen solchen Beweisantrag in seinem Urteil wiedergegeben habe.

7

2. Soweit die Klägerin die Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen (§ 116 S 2 SGG) rügt, ist die Verfahrensrüge nicht schlüssig bezeichnet. Hierfür muss sich aus der Beschwerdebegründung ua ergeben, welche einer Erläuterung durch den Sachverständigen bedürftigen Punkte der Beschwerdeführer gegenüber dem LSG benannt hat, aufgrund welcher Umstände die benannten Punkte sachdienlich waren und weshalb der Antrag auf Befragung als rechtzeitig zu werten ist (zu den weiteren Voraussetzungen vgl Senatsbeschluss vom 25.4.2013 - B 13 R 29/12 B - Juris RdNr 13).

8

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt an plausibler Darlegung, welche Punkte durch den Sachverständigen Prof. Dr. G. erläuterungsbedürftig und sachdienlich gewesen wären. Denn nach dem Beschwerdevortrag hätte das LSG zunächst die Klägerin und die benannten Zeugen befragen müssen, "um Feststellungen zur Art, Umfang und Häufigkeit der Drehschwindelattacken zu ermitteln"; in einem zweiten Schritt wäre "das erstinstanzlich eingeholte Gutachten weiter zu hinterfragen gewesen" (S 4 der Beschwerdebegründung). Da die Klägerin aber keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag dargelegt hat und auch nicht behauptet hat, dass sie selbst oder Zeugen zu Drehschwindelattacken befragt worden seien, bleibt unklar, zu welchen sachdienlichen Punkten (§ 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, §§ 397 ff, § 403 ZPO) eine ergänzende Befragung des Sachverständigen hätte erfolgen sollen. Im Übrigen fehlt es an Darlegung zur Rechtzeitigkeit der Mitteilung etwaiger erläuterungsbedürftiger Punkte gegenüber dem LSG. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf ergänzende Befragung des Sachverständigen gestellt zu haben. Zur formgerechten Bezeichnung der Ausübung des Fragerechts gehört es aber, Einwendungen dem Gericht "innerhalb eines angemessenen Zeitraums" (vgl § 411 Abs 4 S 1 ZPO) so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung mitzuteilen, dass der Sachverständige geladen und eine Vertagung vermieden werden kann (vgl BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 118 RdNr 12e). Hierzu fehlt es an Darlegung; es reicht jedenfalls nicht aus vorzutragen, "dass die Klägerin bzw. die Bevollmächtigten über zwei Instanzen hinweg alles ihnen Mögliche getan" hätten, um die ergänzende Befragung des Sachverständigen zu erreichen.

9

3. Soweit die Klägerin ausdrücklich eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, ist die Verfahrensrüge ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu trägt sie vor, dass das LSG eine Anhörung der Klägerin über ihre Drehschwindelattacken nicht erwogen habe. Ein derartiges Übergehen des klägerischen Vortrags verletzte ihr rechtliches Gehör. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Es sind hier keine Umstände dargelegt, aus denen deutlich wird, dass das Vorbringen insofern überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (stRspr, vgl nur BVerfGE 47, 182). Wenn die Klägerin sinngemäß meint, ihr persönliches Erscheinen sei zur Sachaufklärung erforderlich gewesen, fehlt es an der Darlegung eines entsprechenden bis zuletzt aufrechterhaltenen Antrags (§ 160 Abs 2 Nr 3 letzter Halbs SGG) im Berufungsverfahren (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 9). Im Übrigen hätte es ihr ohne Weiteres frei gestanden, sich rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung zu verschaffen.

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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