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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.10.2014, Az.: B 8 SO 69/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24010
Aktenzeichen: B 8 SO 69/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 28.05.2014 - AZ: L 8 SO 59/12

SG Leipzig - AZ: S 5 SO 12/11

BSG, 07.10.2014 - B 8 SO 69/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 69/14 B

L 8 SO 59/12 (Sächsisches LSG)

S 5 SO 12/11 (SG Leipzig)

...................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Leipzig,

Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r , die Richterin S i e f e r t und den Richter M u t s c h l e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin J, L, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Anträge des Klägers auf Feststellung eines künftigen Leistungsanspruchs nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, auf Erklärung des bezeichneten Urteils des Landessozialgerichts als nicht rechtswirksam und auf Feststellung, dass ihm dieses bislang nicht zugestellt worden ist, werden als unzulässig abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Leistungsberechtigung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Der Kläger erhält seit 1.5.2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Den Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII lehnte der Beklagte unter Verweis auf den Leistungsbezug nach dem SGB II ab. Die Klage des Klägers war erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 22.3.2012; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts [LSG] vom 28.5.2014).

3

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde; er beantragt zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwältin J, L. Außerdem beantragt er festzustellen, dass er künftig einen Leistungsanspruch nach dem SGB XII habe, sobald er einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Träger gestellt habe, dass das bezeichnete Urteil des LSG nicht rechtswirksam und ihm dieses bislang nicht zugestellt worden ist.

II

4

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem Bundessozialgericht gemäß § 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (Postulationsfähigkeit). Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen; dass er sich dagegen ausdrücklich ausgesprochen hat, ist rechtlich ohne Belang. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen. Ebenso fehlt es an der Postulationsfähigkeit für die übrigen Anträge.

5

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund, insbesondere ein Verfahrensfehler, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich.

6

Dem Kläger ist das Urteil des LSG ordnungsgemäß zugestellt worden; denn mit der Zustellung können gemäß § 202 SGG iVm § 168 Abs 1 Satz 2 ZPO auch nach § 33 Abs 1 des Postgesetzes beliehene Unternehmer beauftragt werden. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit das Urteil auf einem angeblichen Zustellungsmangel beruhen können soll (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Dass das Urteil nicht mit den Unterschriften aller drei an der Urteilsbildung beteiligten Richter versehen war, begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler, weil bei Verhinderung von Senatsmitgliedern der Vorsitzende dies zwar auf dem Urteil zu vermerken hat (vgl § 153 Abs 3 Satz 2 SGG), die Ausfertigung des Urteils selbst dadurch aber weder gehindert wird noch der Vermerk der Wirksamkeit des Urteils entgegensteht. Auf die Aushändigung des Originals des Urteils hat der Kläger zudem keinen Anspruch; denn zuzustellen ist nur eine Ausfertigung (§ 137 Satz 1 SGG); zudem würde sich auch hier die Frage des Beruhenkönnens des Urteils auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler stellen. Das Urteil wurde nicht zuletzt prozessordnungsgemäß im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet (vgl § 132 Abs 1 Satz 2 SGG), wofür das Protokoll der Sitzung Beweis erbringt (§ 122 SGG iVm §§ 160, 415 ZPO).

7

Über die weiteren Anträge des Klägers kann im Verfahren der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision nicht entschieden werden.

8

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Siefert
Mutschler

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