Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.10.2014, Az.: B 13 R 303/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24008
Aktenzeichen: B 13 R 303/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 23.07.2014 - AZ: L 2 R 2482/14

SG Heilbronn - AZ: S 11 R 1227/13

BSG, 06.10.2014 - B 13 R 303/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 303/14 B

L 2 R 2482/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 11 R 1227/13 (SG Heilbronn)

.........................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Oktober 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 23.7.2014 hat das LSG Baden-Württemberg festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 2 R 957/14, in dem die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung begehrt hatte, durch die von ihr im Erörterungstermin am 23.5.2014 erklärte Berufungsrücknahme erledigt ist.

2

Mit einem von ihr persönlich verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 1.8.2014 hat die Klägerin sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 14.8.2014 hat sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II

3

Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.

4

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

5

Hier fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass einer Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Erfolg beschieden sein könnte. Daher kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

Einzig mögliches Rechtsmittel gegen das angefochtene LSG-Urteil ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es aber nicht darum, ob das angefochtene Urteil des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich.

7

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Berufungsurteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39 S 58; BSG SozR 1500 § 160a Nr 65 S 87; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind hier nicht ersichtlich.

8

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 13). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil sich die angefochtene Entscheidung des LSG ersichtlich an den gesetzlichen Regelungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert hat.

9

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein Verfahrensfehler liegt ua vor, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das LSG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Berufungsverfahren (L 2 R 957/14) durch die Berufungsrücknahme der Klägerin vom 23.5.2014 beendet worden ist.

10

Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 23.5.2014 hat die Klägerin nach Erörterung des Sach- und Streitstandes und einem rechtlichen Hinweis der Berichterstatterin ausdrücklich erklärt: "Ich nehme die Berufung zurück". Die Klägerin stellt auch nicht in Abrede, eine entsprechende Erklärung abgegeben zu haben.

11

Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie sich über die Auswirkungen dieser Erklärung geirrt habe, ist eine hiermit begründete Anfechtung der Berufungsrücknahme nicht möglich. Denn als einseitige Prozesshandlung kann eine Berufungsrücknahme weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (zB wegen Irrtums nach § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) angefochten werden (vgl BSG Beschluss vom 24.4.2003 - B 11 AL 33/03 B - Juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 19.3.2002 - B 9 V 75/01 B - Juris RdNr 3; BSG Urteil vom 24.4.1980 - 9 RV 16/79 - Juris RdNr 18; Bundesgerichtshof Beschluss vom 26.9.2007 - MDR 2008, 98; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 156 RdNr 2a mwN).

12

Damit könnte die Klägerin die Berufungsrücknahme allenfalls unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahmeklage widerrufen; dies setzt jedoch das Vorliegen eines gesetzlichen Restitutionsgrunds (§ 179 Abs 1 SGG iVm § 580 ZPO) voraus. Ein solcher ist aber nicht ersichtlich.

III

13

Die von der Klägerin persönlich erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Berufungsentscheidung hingewiesen worden.

14

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.