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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.10.2014, Az.: B 11 AL 64/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24007
Aktenzeichen: B 11 AL 64/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 21.05.2014 - AZ: L 2 AL 34/09

SG Neubrandenburg - AZ: S 1 AL 152/06

BSG, 06.10.2014 - B 11 AL 64/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 64/14 B

L 2 AL 34/09 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 1 AL 152/06 (SG Neubrandenburg)

........................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .......................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und M u t s c h l e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt P, N, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin war zuletzt im Jahr 2000 versicherungspflichtig beschäftigt; in der Folgezeit war sie arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe (Alhi). Ab Dezember 2003 arbeitete sie geringfügig als Produktionsarbeiterin in einer Kellerei. Die vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 33 Stunden bei einer Vergütung von 165 Euro überschritt sie ausweislich vom Hauptzollamt S beschlagnahmter Unterlagen im Dezember 2003 sowie während des gesamten Jahres 2004 mehrfach, woraufhin die beklagte Bundesagentur für Arbeit gezahlte Alhi sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückforderte (Bescheide vom 30.1.2006; Widerspruchsbescheide vom 19.6.2006). Das Sozialgericht hat die - nach einem prozessualen Teilvergleich verbliebene - Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Mitarbeiterin der Kellerei G Nü als Zeugin vernommen und die Berufung zurückgewiesen. Dabei hat es sich ua auf die Aussage der Zeugin gestützt, die sich auf ihre Vernehmung vor dem Hauptzollamt S und die von ihr notierten Stundenzahlen in einem Tischkalender zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten bezogen hat, die in damals gefertigte Monatsauflistungen übernommen worden seien. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

2

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 21.5.2014 rügt die Klägerin Verfahrensfehler, weil das LSG nicht berücksichtigt bzw fehlerhaft bewertet habe, dass die Zeugin Nü geäußert habe, dass sie die Eintragungen im Kalender entsprechend der Planung gemacht habe und die Ausfallzeiten der Maschinen nicht erfasst worden seien. Auch habe sie nicht sagen können, ob sie notiert habe, dass ein Herr Q die Leute nach Hause geschickt habe. Zudem sei die Bewertung durch das LSG fehlerhaft, dass der Klägerin grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei. Die fehlerhafte Anwendung des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei ein Rechtsmangel.

II

3

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Beschwerde erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen. Damit entfällt auch ein Anspruch der Klägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt P, § 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

5

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.

6

Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), sind die den Verfahrensmangel (angeblich) begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzutun (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; SozR 3-1500 § 73 Nr 10; stRspr). Das BSG muss allein anhand der Begründung darüber entscheiden können, ob ein die Revisionsinstanz eröffnender Verfahrensmangel in Betracht kommt (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 4). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass dieser also das Urteil möglicherweise beeinflusst hat. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel ua auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG nicht gestützt werden. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 29.9.2014 nicht.

7

Die Klägerin rügt im Kern ihres Vorbringens, dass das LSG die Aussage der Zeugin Nü fehlerhaft gewertet habe. Damit macht sie eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG geltend, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Mit dieser Rüge ist die Klägerin indes nach der vorzitierten Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen; eine solche Rüge ist unzulässig.

8

Soweit die Klägerin einen Rechtsmangel bei Anwendung des § 45 SGB X bzw die fehlerhafte Annahme des LSG rügt, ihr sei grobe Fahrlässigkeit anzulasten, steht ihr keiner der abschließend in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Zulassungsgründe zur Seite. Denn eine möglicherweise fehlerhafte Sachentscheidung des LSG durch Rechts- bzw Subsumtionsfehler kann nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

9

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Mutschler

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