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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.10.2014, Az.: B 9 V 39/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24736
Aktenzeichen: B 9 V 39/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 20.06.2014 - AZ: L 13 VG 6/14

SG Köln - AZ: S 28 VG 39/13

BSG, 01.10.2014 - B 9 V 39/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 39/14 B

L 13 VG 6/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 28 VG 39/13 (SG Köln)

..........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landschaftsverband Rheinland - Dezernat 7 - Soziales/Integration,

Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit seinem an das BSG gerichteten Schreiben vom 26.8.2014, eingegangen beim BSG am 29.8.2014, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.6.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 26.8.2014 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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