Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.09.2014, Az.: B 9 SB 7/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23987
Aktenzeichen: B 9 SB 7/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 13.08.2014 - AZ: L 1 SV 10/14 B

SG Nürnberg - AZ: 1 SV 12/14

BSG, 30.09.2014 - B 9 SB 7/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 7/14 S

L 1 SV 10/14 B (Bayerisches LSG)

1 SV 12/14 (SG Nürnberg)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

...............................................,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem an die "Frau Präsidentin Bundessozialgericht", Invalidenstraße 52, 10557 Berlin adressierten Schreiben vom 28.8.2014 sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen LSG vom 13.8.2014 eingelegt. Dieses beim SG Berlin eingegangene Schreiben ist zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitet worden. Das Schreiben nebst Anlagen ist am 15.9.2014 beim BSG eingegangen.

2

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Nürnberg vom 23.6.2014 zurückgewiesen, mit dem dieses sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen hat, weil der Kläger, der Inhaber des Merkzeichens RF ist, in der Hauptsache vom Bayerischen Rundfunk die vollständige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begehrt.

3

Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden. Im Übrigen können Rechtsmittel beim BSG nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

4

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). § 183 SGG findet keine Anwendung, da der Kläger gegenüber dem beklagten Rundfunk nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter, Empfänger einer Sozialleistung iS des § 11 SGB I oder als behinderter Mensch wegen einer der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Streitigkeit nach dem SGB IX (hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 183 RdNr 6 ff) auftritt.

6

Für die Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs 2 S 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil für Beschwerden der vorliegenden Art eine Festgebühr erhoben wird (Nr 7504 der Anlage I zum GKG).

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.