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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2014, Az.: B 13 R 40/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23984
Aktenzeichen: B 13 R 40/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - L 10 R 3506/14 ER-B - 11.09.2014

SG Freiburg - AZ: S 13 R 3307/14 ER

BSG, 29.09.2014 - B 13 R 40/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 40/14 S

L 10 R 3506/14 ER-B (LSG Baden-Württemberg)

S 13 R 3307/14 ER (SG Freiburg)

................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter K a l t e n s t e i n und Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 11.9.2014 hat das LSG Baden-Württemberg die Beschwerde gegen den einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG Freiburg vom 7.8.2014 (S 13 R 3307/14 ER) zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12.9.2014 "Sofortige Rechtsbeschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 S 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Koloczek

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