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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.09.2014, Az.: B 9 SB 47/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23983
Aktenzeichen: B 9 SB 47/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 20.03.2014 - AZ: L 5 SB 501/12

SG Nordhausen - AZ: S 7 SB 469/10

BSG, 26.09.2014 - B 9 SB 47/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 47/14 B

L 5 SB 501/12 (Thüringer LSG)

S 7 SB 469/10 (SG Nordhausen)

...................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Landkreis Nordhausen FB Jugend und Soziales,

Behringstraße 3, 99734 Nordhausen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. September 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 20. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 20.3.2014 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 abgelehnt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das Urteil des LSG leide unter einem Verfahrensmangel und weiche von der Rechtsprechung des BSG ab. Das LSG habe trotz eines entsprechenden Beweisangebots kein ärztliches Gutachten zum Schmerzsyndrom des Klägers eingeholt, sondern sich auf eigene Schlussfolgerungen aus den Akten gestützt.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Die geltend gemachte Verletzung von § 103 SGG hat die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert.

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie jedenfalls einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN).

6

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie hat bereits keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag dargelegt. Ein bloßes Beweisangebot wie von der Beschwerde mitgeteilt, genügt nicht, um die mit einem Beweisantrag verbundene Warnfunktion für das Berufungsgericht zu bewirken. Solche Beweisanregungen haben prozessual und im Hinblick auf die Aufklärungsrüge nicht dieselbe Bedeutung wie ein Beweisantrag (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20). Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Begehren des Klägers durch genaue Bezeichnung des Beweisthemas und des Beweismittels über eine solche Anregung hinausging. Das Übergehen eines Beweisangebots, das lediglich als Beweisanregung angesehen werden kann, begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

7

Darüber hinaus hat die Beschwerde jedenfalls nicht dargelegt, einen eventuellen Beweisantrag bis zum Schluss aufrechterhalten zu haben. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Wird ein Verfahren wie im Fall des Klägers ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist ein zuvor gestellter Antrag dann nicht mehr aufrechterhalten, wenn sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären, ohne den zuvor bereits formulierten Beweisantrag gleichzeitig zu wiederholen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 74 mwN). Hierzu hat die Beschwerde nichts vorgetragen.

8

2. Ebenso wenig hat die Beschwerde eine Divergenz hinreichend dargelegt. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung daher erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN).

9

Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Beschwerde arbeitet bereits keinen tragenden Rechtssatz des LSG heraus, mit dem das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des BSG abgewichen sein könnte. Allein der Hinweis der Beschwerde auf ein (vermeintlich) prozessual unrichtiges Vorgehen des LSG im Einzelfall durch Verzicht auf ein Sachverständigengutachten genügt dafür nicht. Die Behauptung, das LSG verstoße gegen die Rechtsprechung des Senats (in seinem Beschluss vom 20.11.2012 - B 9 SB 36/12 B - Juris) enthält insoweit ebenfalls keine hinreichend substantiierte Darlegung einer Divergenz. Denn damit zeigt die Beschwerde ebenfalls nicht auf, welche eigenen, der genannten Entscheidung widersprechenden rechtlichen Maßstäbe das LSG aufgestellt hat. Soweit die Beschwerde sich darauf stützen will, dass das LSG auf der 1. Stufe der GdB-Feststellung (vgl Senat Beschluss vom 20.11.2012 - B 9 SB 36/12 B - Juris RdNr 5 mwN) zu Unrecht eine (weitere) Sachaufklärung mit sachverständiger ärztlicher Hilfe unterlassen und stattdessen eigene Schlussfolgerungen aus den Akten gezogen habe, geht es ihr wiederum um die richtige Handhabung des Verfahrensrechts durch das LSG im konkreten Einzelfall. Die Rüge einer Divergenz, also einer Abweichung im Grundsätzlichen, kann sie darauf nicht stützen.

10

Eine Verletzung von § 103 SGG kann der Kläger in diesem Zusammenhang, wie ausgeführt, schon deshalb nicht mit Erfolg rügen, weil er nicht aufgezeigt hat, im Berufungsverfahren einen ordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben.

11

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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