Beschl. v. 25.09.2014, Az.: B 13 R 315/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 16.07.2014 - AZ: L 6 R 324/13
SG Speyer - AZ: S 7 R 931/11
BSG, 25.09.2014 - B 13 R 315/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 315/14 B
L 6 R 324/13 (LSG Rheinland-Pfalz)
S 7 R 931/11 (SG Speyer)
..................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter K a l t e n s t e i n und K a r m a n s k i
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.7.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben, welches am 25.8.2014 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem mit Schreiben des Berichterstatters vom 27.8.2014 besonders hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gasser
Kaltenstein
Karmanski
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