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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.09.2014, Az.: B 13 R 315/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23982
Aktenzeichen: B 13 R 315/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 16.07.2014 - AZ: L 6 R 324/13

SG Speyer - AZ: S 7 R 931/11

BSG, 25.09.2014 - B 13 R 315/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 315/14 B

L 6 R 324/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 7 R 931/11 (SG Speyer)

..................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,

Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter K a l t e n s t e i n und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 16.7.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben, welches am 25.8.2014 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem mit Schreiben des Berichterstatters vom 27.8.2014 besonders hingewiesen worden.

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Karmanski

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