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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.09.2014, Az.: B 9 SB 67/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23976
Aktenzeichen: B 9 SB 67/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 01.07.2014 - AZ: L 2 SB 220/13

SG Düsseldorf - AZ: S 21 SB 548/12

BSG, 24.09.2014 - B 9 SB 67/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 67/14 B

L 2 SB 220/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 21 SB 548/12 (SG Düsseldorf)

...........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Krefeld FB 50, Soziales, Senioren und Wohnen,

Von-der-Leyen-Platz 1, 47729 Krefeld,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. September 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat sinngemäß mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 16.8.2014 (beim BSG eingegangen am 20.8.2014) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 15.8.2014 zugestellten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 1.7.2014 sinngemäß Beschwerde (Widerspruch-Zurückweisung, Beschwerde-Berufung) eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben des Berichterstatters vom 21.8.2014 ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen, zumal er nicht selbst zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehört (§ 73 Abs 4 SGG). Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger trotz Hinweis nicht gestellt.

3

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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