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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.09.2014, Az.: B 8 SO 56/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23973
Aktenzeichen: B 8 SO 56/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 22.05.2014 - AZ: L 9 SO 274/12

SG Köln - AZ: S 27 SO 470/11

BSG, 24.09.2014 - B 8 SO 56/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 56/14 B

L 9 SO 274/12 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 27 SO 470/11 (SG Köln)

..............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Overath,

Hauptstraße 78, 51491 Overath,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Im Streit steht die nur darlehensweise statt der begehrten zuschussweisen Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - für die Zeit vom 1.6. bis 31.12.2011.

2

Die Klage des Klägers war erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 20.6.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2014).

3

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). Antragsgemäß ist damit auch die Beschwerde erledigt.

Eicher
Krauß
Siefert

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