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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.09.2014, Az.: B 13 R 250/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24315
Aktenzeichen: B 13 R 250/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 03.06.2014 - AZ: L 9 R 5091/12

SG Stuttgart - AZ: S 7 R 4030/09

BSG, 24.09.2014 - B 13 R 250/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 250/14 B

L 9 R 5091/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 7 R 4030/09 (SG Stuttgart)

............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter K a l t e n s t e i n und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 3.6.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1.7.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch die Beschwerde wirksam nur innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 18.9.2014 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG; BSGE 40, 40 [BSG 04.06.1975 - 11 BA 4/75] = SozR 1500 § 160a Nr 4), durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Karmanski

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