Beschl. v. 24.09.2014, Az.: B 13 R 250/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 03.06.2014 - AZ: L 9 R 5091/12
SG Stuttgart - AZ: S 7 R 4030/09
BSG, 24.09.2014 - B 13 R 250/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 250/14 B
L 9 R 5091/12 (LSG Baden-Württemberg)
S 7 R 4030/09 (SG Stuttgart)
............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter K a l t e n s t e i n und K a r m a n s k i
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 3.6.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1.7.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch die Beschwerde wirksam nur innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 18.9.2014 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG; BSGE 40, 40 [BSG 04.06.1975 - 11 BA 4/75] = SozR 1500 § 160a Nr 4), durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gasser
Kaltenstein
Karmanski
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.