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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.09.2014, Az.: B 4 AS 235/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26293
Aktenzeichen: B 4 AS 235/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 14.05.2014 - AZ: L 29 AS 828/12

SG Berlin - AZ: S 206 AS 7036/09

BSG, 23.09.2014 - B 4 AS 235/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 235/14 B

L 29 AS 828/12 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 206 AS 7036/09 (SG Berlin)

1. .....................,

2. .....................,

3. .....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg,

Rudi-Dutschke-Straße 3, 10969 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 - L 29 AS 828/12 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Zwischen den Beteiligten sind Leistungen für "Kosten, Ausgaben und Aufwendungen sowie Schadensersatz" anlässlich eines Umzugs im Juli 2005 streitig. Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.3.2012). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Urteil vom 14.5.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, den Klägern am 22.5.2014 zugestellten Urteil, haben die Kläger mit einem von ihnen selbst verfassten und am 13.8.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 10.8.2014 Rechtsmittel und somit sinngemäß Beschwerde eingelegt sowie zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts der Kanzlei Sozialrecht in F beantragt. Erklärungsformulare über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren dem Schreiben der Kläger beigefügt.

2

Den Anträgen der Kläger auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden. Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Beides ist hier nicht geschehen. Die Kläger haben den Antrag auf Bewilligung von PKH erst am 13.8.2014 und damit nach Ablauf der am 23.6.2014 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO) gestellt. Die dem Antragsschreiben beigefügte erforderliche Erklärung haben sie damit ebenfalls nicht innerhalb der Frist vorgelegt.

3

Das LSG hat die Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne ihr Verschulden verhindert waren.

4

Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die von den Klägern ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Kläger müssen sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie können eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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