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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.09.2014, Az.: B 12 R 9/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23971
Aktenzeichen: B 12 R 9/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 09.04.2014 - AZ: L 5 R 551/12

SG Reutlingen - AZ: S 5 R 832/06

BSG, 23.09.2014 - B 12 R 9/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 9/14 B

L 5 R 551/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 5 R 832/06 (SG Reutlingen)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. ...............................................,

2. AOK Baden-Württemberg - Die Gesundheitskasse,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

3. Pflegekasse bei der AOK Baden-Württemberg,

Presselstraße 19, 70191 Stuttgart,

4. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit in der Zeit vom 15.10.2001 bis 8.10.2002 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund (abhängiger) Beschäftigung unterlag.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 9.4.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 18.7.2014 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Die Klägerin meint auf Seite 7 der Beschwerdebegründung, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege insbesondere darin, das Kriterium des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit und der "wirtschaftlichen Abhängigkeit" seien im Falle der Existenzgründung auszuklammern und nur sehr untergeordnet zu gewichten. Auf Seite 8 und 9 der Beschwerdebegründung erblickt die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage des Kapitaleinsatzes. Dieser sei nur dann ein aussagefähiges Kriterium, wenn die Art der Tätigkeit die Notwendigkeit eines Kapitaleinsatzes typischerweise mit sich bringe.

7

Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin überhaupt - zumindest sinngemäß - konkrete Rechtsfragen klar bezeichnet, über die in einem späteren Revisionsverfahren entschieden werden könnte, oder lediglich Tatsachenfragen, also solche der Subsumtion ihres (individuellen) Sachverhalts unter Regelungen des Bundesrechts. Jedenfalls legt sie deren Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen Weise dar. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten. Dem wird die Klägerin nicht gerecht: Sie setzt sich nicht einmal ansatzweise mit der umfangreichen aktuellen Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von (abhängiger) Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (vgl ua BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN) auseinander, obwohl das LSG hierauf ausdrücklich verwiesen hat. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, vermeintliche Fehler des LSG bei der Rechtsanwendung in ihrem individuellen Einzelfall aufzuzählen. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

8

2. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

9

Die Klägerin behauptet auf Seite 4 f der Beschwerdebegründung, die Entscheidungsgründe ließen sich mit den bisher vom BSG aufgestellten Rechtsgrundsätzen und der Entscheidung vom 22.6.1966 (BSG SozR Nr 4 zu § 2 AVG) "nicht in Übereinstimmung bringen".

10

Hierdurch bezeichnet die Klägerin entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keine entscheidungserhebliche Divergenz in zulässigkeitsbegründender Weise. Sie entnimmt weder dem angefochtenen Urteil noch dem ausdrücklich in Bezug genommenen Urteil des BSG entscheidungserhebliche abstrakte Rechtssätze zum Nachweis einer vermeintlichen Abweichung. Vielmehr beschränkt sie sich auch insoweit darauf, vermeintliche Rechtsanwendungsfehler des LSG zu rügen. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Auch unterlässt sie jedwede Darstellung, inwieweit die von ihr in Bezug genommene, zum Recht nach dem AVG ergangene Entscheidung des BSG unter der aktuellen Gesetzlage überhaupt Geltung beanspruchen kann (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 13b mwN).

11

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.

12

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

13

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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