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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.09.2014, Az.: B 5 RE 8/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23306
Aktenzeichen: B 5 RE 8/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 08.10.2013 - AZ: L 2 R 46/12

BSG, 18.09.2014 - B 5 RE 8/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RE 8/14 B

L 2 R 46/12 (Hessisches LSG)

S 4 R 351/09 (SG Frankfurt am Main)

..............................................,

Kläger und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigter: .................................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdeführerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

Mit Urteil vom 8.10.2013 hat das Hessische LSG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Frankfurt am Main vom 15.11.2011 zurückgewiesen. Das SG hatte dort den Bescheid vom 20.8.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.4.2009 aufgehoben, soweit darin einer Rückforderung von Zuschüssen in Höhe von 3762,29 Euro geltend gemacht werde, und im Übrigen die Klage abgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Beklagte Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

7

Die Beklagte hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: "Muss sich ein Rentenversicherungsträger das Versäumnis einer gesetzlichen Krankenkasse, ihrer Mitteilungspflicht hinsichtlich einer Änderung im Krankenversicherungsverhältnis nach § 201 Abs. 5 SGB V nachzukommen, im Rahmen der Prüfung eines atypischen Falles als Mitverschulden zurechnen lassen, so dass bei einer Bescheidaufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X Ermessen auszuüben ist?"

8

Sie hat es jedenfalls versäumt, deren Klärungsfähigkeit ausreichend darzutun. Insoweit hätte die Beklagte darlegen müssen, von welchem Sachverhalt das BSG auszugehen hat und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die aufgeworfene Frage entschieden werden muss. Die Beschwerdebegründung lässt indes offen, an welcher Stelle das LSG welche Tatsachen für das Revisionsgericht verbindlich (§ 163 SGG) festgestellt hat. Die Beklagte gibt bereits nicht den der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden, vom LSG festgestellten Sachverhalt wieder. Zwar schildert sie im Rahmen der Beschwerdebegründung einen Sachverhalt. Ob die dort angegebenen Tatsachen auf Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen, ist den Ausführungen der Beklagten nicht zu entnehmen. Fehlt jedoch die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung, wird das Beschwerdegericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (Senatsbeschlüsse vom 16.5.2012 - B 5 R 442/11 B - BeckRS 2012, 70568 RdNr 13 und vom 21.2.2012 - B 5 R 222/11 B - BeckRS 2012, 69065 RdNr 9). Vielmehr muss die Beschwerdebegründung den Senat in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des klägerischen Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - Juris RdNr 9 mwN). Hieran fehlt es.

9

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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