Beschl. v. 17.09.2014, Az.: B 4 AS 237/14 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 22.07.2014 - AZ: L 28 AS 976/13
SG Berlin - AZ: S 99 AS 13447/12
BSG, 17.09.2014 - B 4 AS 237/14 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 4 AS 237/14 B
L 28 AS 976/13 (LSG Berlin-Brandenburg)
S 99 AS 13447/12 (SG Berlin)
..........................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf,
Goslarer Ufer 37, 10589 Berlin,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2014 - L 28 AS 976/13 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen eine Rückerstattung gewährter Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 747,46 Euro. Das SG Berlin hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.3.2013). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Berlin-Brandenburg als unzulässig verworfen (Beschluss vom 22.7.2014). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten, ihm am 24.7.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten, von ihm selbst verfassten Schreiben vom 30.7.2014 "Widerspruch" und damit sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das LSG hat das Beschwerdeschreiben des Klägers mit den vorinstanzlichen Prozessakten dem BSG zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen
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