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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.09.2014, Az.: B 9 SB 28/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23300
Aktenzeichen: B 9 SB 28/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 14.03.2014 - AZ: L 3 SB 10/13

SG Bayreuth - AZ: S 12 SB 95/12

BSG, 15.09.2014 - B 9 SB 28/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 28/14 B

L 3 SB 10/13 (Bayerisches LSG)

S 12 SB 95/12 (SG Bayreuth)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ...............................................,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt,

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. September 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 14.3.2014 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie einer erheblichen Gehbehinderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Mit ihr macht sie als Verfahrensmangel geltend, die Vorinstanzen hätten keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Aufgrund der im Verfahren vor dem LSG vorgelegten ärztlichen Unterlagen und des schriftsätzlichen Vorbringens hätte sich das LSG zur weiteren Sachaufklärung gedrängt sehen müssen.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Das gilt insbesondere für die von der Klägerin erhobene Rüge unzureichender Sachaufklärung durch das LSG. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Klägerin hat bereits nicht aufgezeigt, überhaupt einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben.

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG). Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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