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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.09.2014, Az.: B 9 SB 16/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23188
Aktenzeichen: B 9 SB 16/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 18.02.2014 - AZ: L 3 SB 2996/12

SG Freiburg - AZ: S 17 SB 4686/10

BSG, 15.09.2014 - B 9 SB 16/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 16/14 B

L 3 SB 2996/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 17 SB 4686/10 (SG Freiburg)

...............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Regierungspräsidium, Landesversorgungsamt,

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. September 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 18.2.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 abgelehnt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht sie geltend, das LSG sei ihrem "Beweisantrag" auf erneute Anhörung des von ihr nach § 109 SGG benannten Sachverständigen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, weil es insoweit Verfahrensvorschriften über Fristsetzungen verletzt habe.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie diejenige der Klägerin - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

5

Schon daran fehlt es hier. Die Beschwerde erwähnt zwar einen Beweisantrag und setzt sich ansatzweise mit dessen Behandlung durch das LSG auseinander. Sie hat es indessen versäumt, den genauen Inhalt des Antrags und seine Fundstelle wiederzugeben. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich den Inhalt des Beweisantrags anhand der Akten selber zu erarbeiten. Allein auf der Grundlage der Beschwerdebegründung vermag der Senat nicht zu ersehen, ob die Klägerin überhaupt einen zulässigen Beweisantrag gestellt hat.

6

Soweit die Beschwerde tatsächlich eine Verletzung des Fragerechts aus § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO rügen will - darauf deutet ihre Wiedergabe einer Passage des LSG-Urteils an, das diese Vorschriften zum Teil zitiert - ist sie ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Nach den zitierten Vorschriften steht den Beteiligten das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273 = Juris RdNr 11; vgl auch BSG vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - Juris RdNr 7; BGH vom 7.10.1997 - VI ZR 252/96 - NJW 1998, 162, 163 = Juris RdNr 10 - alle mwN). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 4; BVerwG NJW 1996, 2318), zB auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen. Einwendungen in diesem Sinn sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (vgl § 411 Abs 4 ZPO).

7

Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen darüber hinaus auch deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 [BSG 19.03.1991 - 2 RU 33/90] = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören und er schriftlich Fragen im oben dargelegten Sinne angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5). Sachdienlichkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Fragen im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 116 RdNr 5; s auch Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl 2014, § 411 RdNr 5a); andernfalls kann das Begehren rechtsmissbräuchlich sein (BGH NJW 1998, 162, 163 [BGH 07.10.1997 - VI ZR 252/96] = Juris RdNr 10).

8

Zur schlüssigen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) einer Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen muss sich deshalb aus der Beschwerdebegründung ergeben, (1) dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befragung des Sachverständigen gestellt und bis zum Schluss aufrechterhalten hat; (2) welche Punkte, die einer Erläuterung durch den Sachverständigen bedürfen, der Beschwerdeführer gegenüber dem LSG benannt hat; (3) aufgrund welcher Umstände die benannten Punkte sachdienlich waren; insbesondere ist bei einem Antrag auf wiederholte Befragung desselben Sachverständigen zu erläutern, weshalb die Punkte noch nicht durch bereits vorliegende Stellungnahmen des Sachverständigen geklärt waren; (4) aufgrund welcher Umstände der Antrag als rechtzeitig zu werten ist; (5) warum die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Befragung des Sachverständigen beruhen kann (BSG Beschluss vom 25.4.2013 - B 13 R 29/12 B - Juris).

9

An diesen Darlegungen fehlt es hier, weshalb die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist. Denn ihre Begründung versäumt es bereits mitzuteilen, welche Fragen an den Sachverständigen die Klägerin dem LSG angekündigt hatte, bevor das Gericht dessen erneute Befragung abgelehnt hat. Daher vermag der Senat nicht, wie es erforderlich wäre, allein auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die Klägerin im Berufungsverfahren objektiv sachdienliche Fragen an das LSG angekündigt hatte.

10

Darüber hinaus gibt die Beschwerde die Begründung, mit der das LSG die erneute Befragung des Sachverständigen abgelehnt hat, ersichtlich nur teilweise wieder. Die Beschwerde erwähnt beiläufig den Umstand, dass das LSG den Antrag auf Befragung der Sachverständigen auch aus inhaltlichen Gründen abgelehnt hat, ohne diese inhaltliche Begründung wiederzugeben. Damit ergibt sich aber aus ihren Ausführungen nicht, ob die Ablehnung der Befragung durch das LSG nicht jedenfalls von weiteren, nicht mitgeteilten Begründungselementen gerechtfertigt wird und es deshalb der Ablehnung aufgrund Fristversäumnis gar nicht bedurfte. Daher kann der Senat dahinstehen lassen, ob dieser von der Beschwerde mitgeteilte Grund der Verfristung die Ablehnung der erneuten Befragung durch das Gericht trägt.

11

Unabhängig davon lässt die Beschwerde nahezu vollständig die erforderliche nachvollziehbare Darlegung der vom LSG festgestellten Tatsachen sowie seiner rechtlichen Erwägungen vermissen. Noch weniger kann sie deshalb substantiiert darlegen, warum die angefochtene Entscheidung überhaupt auf der geltend gemachten Gehörsverletzung beruhen könnte. Insbesondere legt die Beschwerde nicht dar, zu welchem Ergebnis die von ihr begehrte erneute Befragung des Sachverständigen voraussichtlich geführt hätte und warum sich dadurch das Verfahrensergebnis hätte ändern können.

12

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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