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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.09.2014, Az.: B 8 SO 68/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23299
Aktenzeichen: B 8 SO 68/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - L 8 SO 179/14 B ER - 29.08.2014

SG München - AZ: S 48 SO 364/14 ER

BSG, 15.09.2014 - B 8 SO 68/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 68/14 S

L 8 SO 179/14 B ER (Bayerisches LSG)

S 48 SO 364/14 ER (SG München)

.........................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landeshauptstadt München - Sozialreferat -,

Orleansplatz 11, 81667 München,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10.7.2014, mit dem dieses einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Absenkung der Leistungen) abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom 29.8.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat gleichwohl mit hier am 8.9.2014 (und 12.9.2014) eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.

2

Eine Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft; denn er ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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